30. April 2024
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Mietbedingungen

 

Diese Mietbedingungen sind Bestandteil des Motorradnutzungsvertrages zwischen Canarymoto S.L. (Vermieter) und dem Kunden (Mieter). Vorbehalten bleiben abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, die nur schriftlich gültig sind.

1. Mindestalter
Das Mindestalter für die Anmietung eines Motorrades beträgt 23 Jahre

 

2. Miete

a) Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die zeitweise Überlassung des gebuchten Motorrads. Bei den Motorrädern handelt es sich um Fahrzeuge, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge zugelassen sind.

 

b) Alle Preise verstehen sich ohne Kilometerbegrenzung, einschließlich Haftpflichtversicherung sowie Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 950,- €. Die Kraftstoffkosten sind nicht mit eingeschlossen.

 

c) Die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung ist als Kaution für das Motorrad vor der Ãœbergabe in bar oder per Kreditkarte ( Mastercard/ VISA ) zu hinterlegen.

 

d) Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, es sei denn, das Motorrad kann anderweitig vermietet werden.

 

3. Zahlung und Rücktritt richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Canarymoto S.L.

 

4. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwaltungsgelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.

Dem Mieter ist insbesondere untersagt:

a) das Motorrad anderen, als auf dem Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern, zu überlassen.

b) das Motorrad einem solchermaßen berechtigten Fahrer zu überlassen, wenn gegen diesen ein Fahrverbot verhängt wurde oder dieser nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder fahruntüchtig ist.

c) das Motorrad zu benutzen, wenn gegen ihn selbst ein Fahrverbot verhängt wurde oder er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

d) das Motorrad in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen.

e) die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten.

f) das Motorrad abseits befestigter Straßen oder am Strand zu benutzen.

g) Manipulationen am Tachometer durchzuführen. Defekte am Tachometer sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

h) das Motorrad zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst in einer Weise über das Motorrad oder seine Teile, Ausstattung, Zubehör und Dokumente zu verfügen, die dem Vermieter in seinem Recht als Eigentümer oder irgend einem anderen Recht, das der Vermieter am Motorrad besitzt, schaden können.

i) Das Mietmotorrad in nicht diebstahlgesichertem Zustand abzustellen.

j) Das Mietfahrzeug außerhalb des Hoheitsgebietes der Kanarischen Inseln zu verbringen. Das Verbringen von Teneriffa aus auf eine andere kanarische Insel ist dem Vermieter vorher anzuzeigen.

 

5. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 €, ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Reifenschäden sind grundsätzlich vom Mieter zu bezahlen. Die Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf das 1,5-fache des Mietpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden des Mieters beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

 

6. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Motorrades dem Vermieter gegenüber auch für leichte Fahrlässigkeit, hinsichtlich Untergang (auch Abhandenkommen oder Beschlagnahmung des Motorrades) und für sämtliche Schäden (wie z.B. Unfall oder Betriebsschäden, Schäden in Folge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Motorrad während der Mietzeit entstehen. Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und wirtschaftliche Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Der Mieter haftet darüber hinaus für zusätzlich ausgeliehenes Zubehör.

 

7. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.

Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.

Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

 

8. Versicherungsschutz

a) Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Versicherungssumme beträgt 50 Mio. Euro für Drittschäden, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Millionen Euro je geschädigte Person begrenzt ist.
 

b) Die Mietmotorräder des Vermieters sind gegen Schäden, Diebstahl und Feuer versichert. Vom Mieter ist bei Ãœbernahme des Motorrades in bar oder per Kreditkarte eine Kaution in Höhe von 950,- € zu hinterlegen. Diese wird vollständig zurückgegeben, sobald das Motorrad unbeschädigt an den Vermieter zurückgegeben wird. Jeder Schaden am Motorrad wird bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von der Kaution abgezogen.

 

Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er trotz Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:

a) die Vertragspflichten gem. Ziff. 4 nicht beachtet.

b) bei schuldhaften Unfällen sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

c) Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

d) die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.

 

9. Motorradrückgabe

Das Motorrad wird voll getankt, sauber, in einwandfreiem Zustand und ohne äußerlich erkennbare Mängel übergeben. Der Mieter hat das Motorrad am Ende der Mietzeit am vereinbarten Rückgabeort, Datum und Uhrzeit mit allen Kfz-Papieren, Fahrzeugschlüsseln, Werkzeug und Zubehör in gleichem Zustand zurückzugeben. Bei Verlust des Werkzeugs, der Fahrzeugschlüssel und/oder der Fahrzeugpapiere, ist dies mit je € 100.- vom Mieter zu ersetzen. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.

 

Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als zwei Stunden überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.

 

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

 

10. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

 

 
 

 

 

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